Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8b#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8b#abs-2 (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8b#abs-3 (3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.
Wird zitiert von 228 Entscheidungen zu § 8b UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.05.2026 – 4 A 3451/25
- VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22
- VG Köln, 06.11.2025 – 1 K 6920/22Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 243/24Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der SachbefugnisZitiert von 3
- LG Krefeld, 10.07.2024 – 11 O 17/24
- VG Köln, 06.03.2026 – 1 K 904/25
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.09.2026 – 6 U 49/25Spirituosenrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Anspielung auf eine geschützte Kategoriebezeichnung bei veganen Alternativen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- LG Düsseldorf, 17.07.2026 – 38 O 219/25Unlautere Preiswerbung: Irreführung durch Streichpreise ohne deutlichen UVP-Hinweis und Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8b UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 8b neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.